Wie der Name bereits erkennen lässt, behandelt das Gewerbemietrecht im Gegensatz zum Wohnraummietrecht die Vermietung von Räumen für gewerbliche Zwecke. Durch diesen Umstand ergeben sich einige Besonderheiten im Gewerbemietrecht. Weiterhin sind gewerbliche Mietverträge meist für lange Zeiträume ausgelegt. Die in Dortmund ansässigen Rechtsanwälte Detlef Demtröder und Peter Rennert beraten im Rahmen des Gewerbemietrechts u. a. in folgenden Bereichen:
- Vertragsfreiheit
- Vertragsgestaltung
- Mieterhöhung und Mietminderung
- Kündigungsschutz
- Konkurrenzschutz
Vertragsfreiheit im Gewerbemietrecht
Einer der großen Unterschiede im gewerblichen Mietrecht ist die Tatsache, dass hier kein Schutzbedürfnis eines meist sozial schwächeren Mieters berücksichtig werden muss. Die beiden Parteien Mieter und Vermieter haben also recht großen Spielraum bezüglich der vertraglichen Gestaltung. Dennoch darf es in einem solchen Vertrag keine Klauseln geben, die eine der beiden Parteien unangemessen benachteiligt. Es ist daher insbesondere im Gewerberaummietrecht nicht empfehlenswert, auf anwaltliche Beratung zu verzichten. Die „blinde“ Übernahme eines Mustervertrags kann riskant sein.
Wie verhält es sich mit Mieterhöhung / Mietminderung?
Auch bezüglich der Themenbereiche Mieterhöhung und Mietminderung gibt es im Gewerbemietrecht bedeutende Unterschiede zum Wohnraummietrecht. So ist beispielsweise zu beachten, dass eine Mieterhöhung nur bei vertraglicher Vereinbarung durchgeführt werden kann. Eine Mietminderung auf der anderen Seite und die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen, können sogar vertraglich eingeschränkt bis ausgeschlossen werden. Allein schon aus diesen Gründen empfiehlt es sich, einen gewerbemietrechtlichen Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Die Rechtsanwälte Demtröder und Rennert stehen Ratsuchenden jederzeit zur Verfügung.
Kündigung und Kündigungsschutz
Bei gewerblichen Mietverträgen existiert in der Regel kein Kündigungsschutz. Die Parteien können die Kündigungsfristen frei vereinbaren. Sofern keine Regelungen getroffen werden, greifen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese besagen:
„Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.“
Eine konkrete Nennung von Kündigungsgründen ist nicht nötig.
Was bedeutet Konkurrenzschutz im gewerblichen Mietrecht?
Der sog. Konkurrenzschutz ist ebenfalls eine Besonderheit von Mietverträgen im Gewerbemietrecht. Hierbei schuldet der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz. Konkret bedeutet das, dass der Vermieter in einem vermieteten Objekt keine Flächen an Konkurrenten eines Mieters vermieten darf. Inwieweit ein solcher Konkurrenzschutz ausgelegt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin mit den Rechtsanwälten Demtröder und Rennert, um Fragen bzgl. des Konkurrenzschutzes zu klären und dahingehend auch den Mietvertrag zu prüfen.