Vertragsrecht
Das Vertragsrecht zählt zu
einem unserer Spezialgebiete. Hier kommt die langjährige
Berufserfahrung von zwei Rechtsanwälten und insbesondere die
Tätigkeit auf dem Gebiet des Notariats Ihnen zu Gute.
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens
zwei, auch juristischen Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine
Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind
keine Verträge, sondern einseitige Willenserklärungen. Verträge
werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein
(vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass
zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere
Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.
Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug
aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende
Willenserklärungen', wobei die zeitlich Erstere in der Regel als
Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet
wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender
gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein
einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind
grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem
jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das
heißt, jedem ist es freigestellt, ob und mit wem oder zu welchen
Bedingungen er einen Vertrag eingehen will; dies gilt nicht, wenn
ein (gesetzliches) Verbot besteht (z.B. bei Sittenwidrigkeit). Die
umgekehrte Ausnahme vom Grundsatz ist der Kontrahierungszwang.
Werden Vertragsvereinbarungen von einer der Vertragspartei
vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so
handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren
Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
In der Regel geht es bei Verträgen darum, zwei gegensätzliche
Positionen in Einklang zu bringen, um einen wirtschaftlichen Erfolg
für beide Seiten zu erreichen. Dazu müssen Chancen und Risiken in
einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Dies gilt insbesondere, wenn
sich unterschiedlich wirtschaftlich starke Vertragspartner, also zum
Beispiel Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen. Häufig werden
in vorformulierten Verträgen die gesetzlichen Schutzvorschriften für
den Verbraucher unterlaufen, was im schlimmsten Falle zur
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt.
Dies gilt es durch anwaltliche Beratung zu vermeiden.