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Das Gebiet
des Verkehrsrechts ist aus verschiedenen Bereichen des Zivilrechts,
Straf-/Ordnungswidrigkeitenrechts und des Verwaltungsrechts zusammengesetzt.
Rechtsanwalt
Demtröder, als Fachanwalt für Verkehrsrecht, beschäftigt sich insbesondere mit
der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen,
der Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeiten, Streitigkeiten aus
Kaufverträgen über Kraftfahrzeug- bzw. Leasingverträgen, dem
Verkehrsversicherungsrecht, insbesondere dem Regress des Versicherers gegen den
Versicherungsnehmer sowie dem Recht der Fahrerlaubnis.
Durch die
Einführung des Fachanwaltes für Verkehrsrecht hat der Gesetzgeber erkannt, dass
das Verkehrsrecht ein Spezialgebiet ist, auf welchem besondere Kenntnisse
erforderlich sind, um die Interessen des Mandanten sachgerecht vertreten zu
können. Ein Geschädigter, welcher versucht, seine Rechte gegenüber einer
gegnerischen Krafthaftpflichtversicherung selbst durchzusetzen, wird nur
schwerlich den gesamten ihm zustehenden Schadensersatz erhalten können. So sind
allein hinsichtlich des Sachschadens folgende Schadenspositionen möglich:
Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Mehrwertsteuer, Wertminderung,
Kostenpauschale, Sachverständigenkosten, Kosten des Kostenvoranschlages,
Abschleppkosten, Standgeld, Ummeldekosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten,
Bekleidungsschaden, Brillenschaden, sonstige beschädigte Sachen,
Entsorgungskosten, Fahrtkosten, Kreditkosten, Rückstufungsschaden,
Anwaltskosten Haftpflicht und
Anwaltskosten Kasko.
Bei der
Geltendmachung eines Personenschadens ist nicht allein Schmerzensgeld zu
verlangen, sondern insbesondere die Positionen Heilbehandlungskosten, vermehrte
Bedürfnisse, Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden zu beachten.
Zeichnet sich
ein Mitverschulden ab, ist es wichtig, das Quotenvorrecht zu kennen, wonach bei
einer bestehenden Fahrzeugvollversicherung ein Großteil der Schäden quotenbevorrechtigt
ist, lediglich Kostenpauschale, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall,
Entsorgungskosten und gegebenenfalls ein Rückstufungsschaden sind nicht
bevorrechtigt und nach Quote abzurechnen. Das Quotenvorrecht führt in der Regel
dazu, dass der Geschädigte bis auf einen recht geringen Prozentsatz auch seine
Selbstbeteiligung ersetzt erhält und damit fast den gesamten Schadensersatz
bekommt.
Wegen der
Vielzahl möglicher Ansprüche sowie denkbarer Konstellationen, insbesondere
unter Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens, ist es angeraten, frühzeitig
anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die hierfür entstehenden Kosten
werden als sog. Rechtsverfolgungskosten gegenüber der unfallgegnerischen
Versicherung geltend gemacht.