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Familienrecht

In unserer Kanzlei sind sowohl Rechtsanwalt Demtröder als auch Rechtsanwalt Rennert auf dem Gebiet des Familien-, Kindschafts- und Unterhaltsrechtes tätig, Rechtsanwalt und Notar Rennert zudem noch bezüglich der Beurkundungen notarieller Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen.

Das Familienrecht ist eine insbesondere wegen der häufigen Gesetzesänderungen und der darauf reagierenden Rechtsprechung eine sehr komplexe und sich permanent verändernde Materie, so dass hier nur ein Überblick gegeben werden kann.

Viele Ehen enden heute nicht mehr durch Tod eines Partners sondern durch eine Scheidung. Die Betroffenen einer Scheidung stehen daher mit ihrem Schicksal nicht allein da, es hat sich der Erfahrungssatz herausgebildet, dass je größer eine Stadt oder ein Ballungsgebiet ist, die Scheidungsquote entsprechend höher ist. So waren in Berlin am 05.05.05 von den am 09.09.99 geschlossenen Ehen 66% wieder geschieden.

Durch den Gesetzgeber ist bestimmt, dass zumindest die antragstellende Partei in einem Ehescheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein muss. Auf den jeweils konkreten Lebenssachverhalt lassen sich meist keine pauschalen Ratschläge anwenden, sondern es bedarf einer eingehenden individuellen Beratung und Vertretung. Viel Leid lässt sich vermeiden, wenn die Eheleute frühzeitig in Form eines Ehevertrages auch die Folgen eines Scheiterns der Ehe mit bedenken und regeln. Ist die Ehe irgendwann heillos zerrüttet, kommt oftmals nur noch schwer eine Einigung zustande, obwohl eine solche nervlich wie auch finanziell sinnvoll wäre.

Bei einer Ehescheidung gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip sondern es muss die konkrete Zerrüttung einer Ehe festgestellt werden. Soweit die Eheleute mehr als ein Jahr dauerhaft voneinander getrennt leben und beide die Scheidung wollen, gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet und wird auf Antrag geschieden. Will ein Ehegatte trotzdem die Scheidung vermeiden, kann er dies eine gewisse Zeit heraus zögern, jedoch gilt die Ehe nach 3 Jahren Getrenntlebens als unwiderlegbar zerrüttet. Das Gericht kann aber auch früher anhand der vorgetragenen Umstände (z. B. anderweitige Partnerschaft, Misshandlungen, Trunksucht, etc.) die Zerrüttung der Ehe feststellen und diese Ehe scheiden.

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung steht zwingend der Versorgungsausgleich, in dessen Rahmen die von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.

Ferner gilt es, etwaige Unterhaltsansprüche zu berechnen und geltend zu machen. Für den Kindesunterhalt existieren zwar Bedarfstabellen, wie insbesondere die Düsseldorfer Tabelle, welche sich an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes orientieren. Diese berücksichtigen aber nicht die Punkte Mehrbedarf und Sonderbedarf. Daneben besteht häufig ein (möglicherweise zeitlich begrenzter) Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten.

Bezüglich der gemeinsamen Kinder verbleibt es auch nach der Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, wenn nicht ein begründeter Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt wird.

Unabhängig von der elterlichen Sorge besteht ein Recht des nicht kinderbetreuenden Elternteils zum Umgang mit den Kindern (Besuchs- und Umgangsrecht). Hier gilt es, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu finden, falls eine solche nicht gefunden wird, muss das Familiengericht entscheiden, welches das zuständige Jugendamt einschalten und in seiner Entscheidung immer auf das Kindeswohl abstellen wird.

Wegen der vielfältigen Probleme, aber auch weil bereits früh die Weichen für die zukünftige Entwicklung gestellt werden, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung dringend angeraten.

Links:
Düsseldorfer Tabelle: Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten
Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht
Online-Steuerrechner und Lohnsteuertabelle