Familienrecht
In unserer Kanzlei sind sowohl Rechtsanwalt Demtröder als auch
Rechtsanwalt Rennert auf dem Gebiet des Familien-, Kindschafts- und
Unterhaltsrechtes tätig, Rechtsanwalt und Notar Rennert zudem noch
bezüglich der Beurkundungen notarieller Eheverträge und
Scheidungsvereinbarungen.
Das Familienrecht ist eine insbesondere wegen der häufigen
Gesetzesänderungen und der darauf reagierenden Rechtsprechung eine
sehr komplexe und sich permanent verändernde Materie, so dass hier
nur ein Überblick gegeben werden kann.
Viele Ehen enden heute nicht mehr durch Tod eines Partners sondern
durch eine Scheidung. Die Betroffenen einer Scheidung stehen daher
mit ihrem Schicksal nicht allein da, es hat sich der Erfahrungssatz
herausgebildet, dass je größer eine Stadt oder ein Ballungsgebiet
ist, die Scheidungsquote entsprechend höher ist. So waren in Berlin
am 05.05.05 von den am 09.09.99 geschlossenen Ehen 66% wieder
geschieden.
Durch den Gesetzgeber ist bestimmt, dass zumindest die
antragstellende Partei in einem Ehescheidungsverfahren anwaltlich
vertreten sein muss. Auf den jeweils konkreten Lebenssachverhalt
lassen sich meist keine pauschalen Ratschläge anwenden, sondern es
bedarf einer eingehenden individuellen Beratung und Vertretung. Viel
Leid lässt sich vermeiden, wenn die Eheleute frühzeitig in Form
eines Ehevertrages auch die Folgen eines Scheiterns der Ehe mit
bedenken und regeln. Ist die Ehe irgendwann heillos zerrüttet, kommt
oftmals nur noch schwer eine Einigung zustande, obwohl eine solche
nervlich wie auch finanziell sinnvoll wäre.
Bei einer Ehescheidung gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip
sondern es muss die konkrete Zerrüttung einer Ehe festgestellt
werden. Soweit die Eheleute mehr als ein Jahr dauerhaft voneinander
getrennt leben und beide die Scheidung wollen, gilt die Ehe als
unwiderlegbar zerrüttet und wird auf Antrag geschieden. Will ein
Ehegatte trotzdem die Scheidung vermeiden, kann er dies eine gewisse
Zeit heraus zögern, jedoch gilt die Ehe nach 3 Jahren Getrenntlebens
als unwiderlegbar zerrüttet. Das Gericht kann aber auch früher
anhand der vorgetragenen Umstände (z. B. anderweitige Partnerschaft,
Misshandlungen, Trunksucht, etc.) die Zerrüttung der Ehe feststellen
und diese Ehe scheiden.
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung steht zwingend der
Versorgungsausgleich, in dessen Rahmen die von den Ehegatten
erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.
Ferner gilt es, etwaige Unterhaltsansprüche zu berechnen und geltend
zu machen. Für den Kindesunterhalt existieren zwar Bedarfstabellen,
wie insbesondere die Düsseldorfer Tabelle, welche sich an dem
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes
orientieren. Diese berücksichtigen aber nicht die Punkte Mehrbedarf
und Sonderbedarf. Daneben besteht häufig ein (möglicherweise
zeitlich begrenzter) Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten.
Bezüglich der gemeinsamen Kinder verbleibt es auch nach der
Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, wenn nicht ein
begründeter Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt
wird.
Unabhängig von der elterlichen Sorge besteht ein Recht des nicht
kinderbetreuenden Elternteils zum Umgang mit den Kindern (Besuchs-
und Umgangsrecht). Hier gilt es, nach Möglichkeit eine
einvernehmliche Regelung zu finden, falls eine solche nicht gefunden
wird, muss das Familiengericht entscheiden, welches das zuständige
Jugendamt einschalten und in seiner Entscheidung immer auf das
Kindeswohl abstellen wird.
Wegen der vielfältigen Probleme, aber auch weil bereits früh die
Weichen für die zukünftige Entwicklung gestellt werden, ist eine
frühzeitige anwaltliche Beratung dringend angeraten.
Links:
Düsseldorfer Tabelle: Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten
Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht
Online-Steuerrechner und Lohnsteuertabelle