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Das Baurechts wird in unserer Kanzlei in erster
Linie im Bereich der Vertragsgestaltung von Werk-, Bau- und Bauträgerverträgen
bearbeitet. Hier ist häufig zu entscheiden, ob
derartige Verträge überhaupt formfrei geschlossen werden
können, oder ob das Gesetz die notarielle Beurkundung
vorschreibt, damit die Verträge rechtswirksam sind.
Während es im
öffentlichen Baurecht häufig um die Genehmigungsfähigkeit von
Bauvorhaben geht, die gegebenenfalls von den Verwaltungsgerichten überprüft
werden müssen, befasst sich das private Baurecht mit dem Verhältnis
zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber und dem Bauhandwerker als
Auftragsnehmer. Leidvolle Erfahrungen beim Bauen können vermieden
werden, wenn vorher klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen
werden, die zum einen das Vorhaben und das geschuldete Entgeld genau
beschreiben, und darüber hinaus eine entsprechende Gewährleistung
sicherstellen. Das Gesetz sieht eine Vielzahl von
Sicherungsmöglichkeiten für den Verbraucher vor, die leider häufig
übersehen werden.
Ist es dann später bei der Durchführung des Vertrages zu Mängeln gekommen, stellen sich sehr bald die Fragen der Beweissicherung und der späteren Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Im Gesetz sind dazu sehr konkrete Voraussetzungen geregelt, welche vom Auftraggebern beziehungsweise Bauhandwerker eingehalten werden müssen, um die Forderung nach Werklohn oder auf der anderen Seite Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Daher ist es dem Bauherren immer zu raten, neben der notwendigen technischen Beratung auch juristische Beratung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.