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Die Errichtung eine sogenannten "letzten Willen" ist eine Angelegenheit, vor denen sich die meisten Menschen zunächst scheuen. Der Gedanke an die Tatsache, dass auch das eigene Leben einmal zu Ende gehen wird, schreckt ab. Tritt der Tod ein, ohne dass ein "letzter Wille" verfasst ist, richtet sich die Erbfolge nach der Reihenfolge, wie es das Gesetz als objektiver Maßstab vorsieht. Ohne eine persönliche Nachfolgeplanung kommt es somit zu Ergebnissen, die in der Regel nicht der Vorstellung des Verstorbenen entsprechen.
Eine Möglichkeit der Nachfolgeplanung besteht in der Errichtung eines Testaments. Das Gesetz sieht vor, dass eine Testamentserrichtung eigenhändig möglich ist. Die Erbfolge ist in weiten Teilen frei bestimmbar, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen, insbesondere was den Ausschluss einzelner Familienangehöriger betrifft. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwischen "vererben" und "vermachen" zu unterscheiden ist; es gibt verschiedene Konstellationen betreffend Vor- und Nacherbschaft und noch viele andere Dinge, die das Gesetz in den über 400 Paragraphen des BGB regelt.
Die Errichtung eines Testaments ist daher auch vor einem Notar möglich. Der Notar wird den Willen des Errichtenden erforschen und eine Gestaltung vornehmen, die den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers entspricht. Neben der ausführlichen Beratung ist bei einer notariellen Beurkundung weiterhin von Vorteil, dass das so errichtete Testament in amtliche Verwahrung gegeben wird. Dadurch ist sichergestellt, dass das notarielle Testament nach dem Tode geöffnet wird und der Wille des Erblassers umgesetzt werden kann.
Neben dem Einzeltestament gibt es für Ehegatten die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments führt zu einer Bindung der Ehegatten an das Testament, sodass eine Änderung nur noch gemeinschaftlich erfolgen kann.